Satzung des Vereins „Elterninitiative krebskranker Kinder e. V. Nürnberg“
- §1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Elterninitiative krebskranker Kinder e.V. Nürnberg“
- Sitz des Vereins ist Nürnberg
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
- §2 – Zweck und Aufgaben des Vereins
- Zweck des politisch, ethnisch und konfessionell neutralen Vereins ist
- die Verbesserung der pädagogischen und psychosozialen Betreuung und der Nachsorge für krebskranke Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene einschließlich deren Familien;
- die Betreuung und materielle Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen einschließlich ihrer Familien im Zusammenhang mit der Erkrankung und allen daraus resultierenden Folgen bis hin zum Todesfall gemäß § 53 Abgabenordnung.
- die Förderung der klinischen Forschung von Ursachen und Methoden zur Bekämpfung von Krebserkrankungen im Kindesalter und deren Behandlung sowie die Förderung der damit zusammenhängenden öffentlichen Gesundheitspflege;
- die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der Satzung, auch durch die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen verschiedenster Art zur Erreichung des Vereinszwecks.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die finanzielle Unterstützung der örtlichen Kinderonkologischen Abteilungen der Kliniken, sofern nicht zumutbar andere Hilfen in Anspruch genommen werden können;
- die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen, die zur Verwirklichung des Zwecks des Vereins erforderlich und notwendig sind, des Weiteren die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im weitesten Sinn für krebskranke Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und deren Familien;
- die Förderung der Forschung gegen Krebs im Kindesalter im Rahmen der Vorgaben des jeweiligen Dachverbandes (DLFH);
- die Unterstützung und Betreuung geeigneter Maßnahmen zur Bekämpfung von Krebserkrankungen im Kindesalter, wobei hierunter auch die Anschaffung und Weiterleitung von medizinischen Geräten und sonstigen Gesundheitsmaterialien, die zur Behandlung von Krebserkrankungen notwendig sind, fallen;
- die Hilfe für krebskranke Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und deren Familien in deren Not und die Unterstützung unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit auf dem Weg zu mehr Chancengerechtigkeit und einem selbständigen und verantwortlichen Leben, wobei diese Hilfe ausschließlich nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung des § 53 Abgabenordnung zu erfolgen hat.
- §3 – Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon oder vergleichbare Aufwendungen.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26, 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vereinsvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und für die Vertragsbeendigung. § 55 der Abgabenordnung einschließlich der Regelung im „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ i.V.m. § 3 Nr. 26 a EStG in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten.
- §4 – Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Sämtliche Mitglieder wirken bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins unter Berücksichtigung der Zwecke mit. Dabei haben alle Mitglieder die Interessen des Vereins zu wahren, zu fördern und zu unterstützen.
- Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die besondere Verdienste im Bereich der Vereinszwecke erworben hat. Jedes Vereinsmitglied kann dem Vorstand Vorschläge für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft unterbreiten, wobei der Vorstand über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet. Dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.
- Zu Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen. In besonderen Härtefällen kann der Vorstand auf entsprechenden Antrag des Mitglieds die Beiträge stunden oder erlassen.
- Jedes Mitglied hat das Recht, zu den Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen. Diese müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim vertretungsberechtigten Vorstand eingereicht werden.
- §5 – Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
- Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Ein Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand;
b) mit dem Tod des Mitglieds;
c) bei juristischen Personen durch deren Auflösung;
d) durch Ausschluss aus dem Verein gemäß Beschluss des Vorstandes wegen
eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens
bzw. wegen Nichtzahlung der Vereinsbeiträge. - Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages bzw. eines wesentlichen Teiles davon im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Erfolgt der Ausschluss des Mitgliedes aus anderen Gründen, ist ihm vor dem Ausschluss die Gelegenheit zu geben, sich persönlich gegenüber dem Gesamtvorstand zu rechtfertigen. Auf Antrag des auszuschließenden Mitgliedes ist eine Entscheidung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss herbeizuführen, wobei ein entsprechender Antrag mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim vertretungsberechtigten Vorstand einzureichen ist.
- §6 – Einnahmen
- Einnahmen sind insbesondere die Beiträge der Mitglieder in der festgesetzten Höhe. Freiwillige Mehrbeiträge sind jederzeit zulässig.
- Weitere Einnahmen sind Spenden, Sponsoring oder sonstige Zuwendungen von Dritten;
- Zuwendungen der öffentlichen Hand;
- behördlich zugewiesene Geldbußen oder ähnliche Mittel:
- Erträge aus dem Vereinsvermögen.
- Darüber hinaus kann der Verein auch Einnahmen aus Zweckbetrieben
gemäß dem Zweck und den Aufgaben des Vereins sowie aus
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielen.
- §7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
- §8 – Zusammensetzung des Vorstandes
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 3. Vorsitzenden,
d) dem Kassier,
e) dem Schriftführer
f) bis zu 4 weiteren Mitgliedern - Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der restliche Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Dieses bleibt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit regulären Wahlen im Amt.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen und die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG in der jeweiligen gültigen Fassung. Insgesamt darf nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen und nicht die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährdet werden.
- §9 – Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und ist ihr gegenüber Rechenschafts- und Berichtspflichtig. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere die Leitung des Vereins, die Erfüllung der Vereinszwecke, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Erstellung der Jahresabrechnung.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. In diese sind insbesondere die Zuständigkeiten und die Aufgabenverteilung einschließlich der jeweiligen Kompetenz aufzunehmen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden sowie den Kassier vertreten. Sie sind vertretungsberechtigte Vorstände im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist nur bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 € Alleinvertretungsberechtigt. Der Kassier allerdings nur gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden bzw. dem 2. oder 3. Vorsitzenden. Im Innenverhältnis zum Verein werden die anderen Vorsitzenden bzw. der Kassier jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. Zusätzlich kann dem Kassier für die Abwicklung der laufenden Geldgeschäfte eine weitergehende Vollmacht durch den Vorstand erteilt werden, damit der Zugriff auf Pin- und Tan-Listen für das Online-Banking oder eine vergleichbare Handhabung möglich ist.
- Zu den Vorstandssitzungen wird durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden bzw. den 3. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 10 Tagen schriftlich, telefonisch oder in elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, wobei mindestens der 1. oder 2. Vorsitzende bzw. 3. Vorsitzende anwesend sein muss. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zu übermitteln ist. Die Niederschrift ist vom 1. Vorstand bzw. bei dessen Verhinderung vom anwesenden 2. bzw. 3. Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- §10 – Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder dies die Mehrheit des Vorstandes beschließt oder wenigstens 10 % der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter der Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann binnen 2 Monaten durchzuführen.
- Der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der 3. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen für die ordentliche Mitgliederversammlung und mindestens 2 Wochen für die außerordentliche Mitgliederversammlung. Die Ladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Bei beabsichtigter Satzungsänderung ist darauf hinzuweisen, dass der geänderte Satzungstext in der Geschäftsstelle des Vereins bzw. an einem in der Einladung angegebenen Ort von jedem Mitglied vor der Versammlung eingesehen werden kann.
- Der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins obliegt insbesondere
a) die Entgegennahme und Beratung des Geschäftsberichts des Vorstandes;
b) die Genehmigung der Jahresabrechnung des Haushalts einschließlich des Wirtschaftsplanes;
c) die Beratung grundsätzlicher Fragen und die Beschlussfassung über neue Aufgaben und weitere Zwecke des Vereins;
d) die Entlastung des Vorstandes;
e) die Wahl des Vorstandes, wobei der 1., 2. und 3. Vorsitzende in
Einzelabstimmung schriftlich geheim gewählt wird; die weiteren
Mitglieder des Vorstandes können per Akklamation gewählt werden, es sei
denn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder besteht auf einer
schriftlichen geheimen Wahl; für die Durchführung der Wahl ist
von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss zu wählen, der
aus mindestens 2 Mitgliedern bestehen muss, wobei diese nicht zur
Wahl für den Vorstand stehen dürfen;
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
g) die Bestellung von Rechnungsprüfern;
h) die Festlegung des Beitrages;
i) die Entscheidung in Berufungsfällen bei Ausschluss von Mitgliedern;
j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden bzw. vom 3. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden.
- §11 – Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht nur persönlich ausüben. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Kein Stimmrecht besteht in eigener Sache.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie ist nichtöffentlich. Vereinsfremden Personen darf die Teilnahme an der Mitgliederversammlung nur durch Beschluss des Vorstandes oder durch eine Mehrheitsentscheidung der anwesenden Mitglieder des Vereins gestattet werden.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind mit Ausnahme der Vorstandswahlen nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen von 25 % der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird. Diese Regelung gilt auch für Satzungsänderungen gemäß nachstehender Ziffer 5.
- Satzungsänderungen, Änderungen des Zwecks und der Aufgaben des Vereins bedürfen der Mehrheit von 3/4 der ordnungsgemäß geladenen und erschienenen Mitglieder. Geringfügige Satzungsänderungen oder Satzungsergänzungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Hierüber sind alle Vereinsmitglieder schriftlich zu informieren.
- §12 – Rechnungsprüfung
- Die Rechnungsprüfung des Vereins erfolgt jährlich durch Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes und nicht Arbeitnehmer des Vereins sein dürfen. Die Prüfung ist Voraussetzung für die Entlastung des Vorstandes im Rahmen einer Mitgliederversammlung.
- Die Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte und das Finanzgebaren des Vereins durch mindestens eine Rechnungsprüfung im Geschäftsjahr. Auf die ordnungs- und satzungsgemäße Finanzverwaltung ist dabei besonders zu achten.
- Über die Rechnungsprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu fertigen, der der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen ist.
- Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Es sind mindestens 2 Rechnungsprüfer zu bestimmen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann zusätzlich eine umfassende Prüfung durch Beauftragung von externen Fachleuten aus dem Bereich der rechts- und steuerberatenden Berufe erfolgen.
- §13 – Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 1 Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der ordnungsgemäß geladenen und erschienenen Mitglieder beschlossen werden, soweit die Auflösung in der Einladung als eigener Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß enthalten ist.
- Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung mindestens zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
- Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten jeweils zur Hälfte an
Deutsche Kinderkrebsstiftung Bonn
Adenauerallee 134, 55113 Bonn
und an
Die Deutsche Leukämie-Forschungshilfe – DLFH
mit dem Sitz in Bonn,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben. Soweit vor einer Weiterleitung des Vereinsvermögens bei der Liquidation behördliche
Genehmigungen einzuholen sind, müssen diese erst in rechtskräftiger Form vorliegen, bevor von den Liquidatoren das Vermögen übertragen werden darf.
- §14 – Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 05.05.2017 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist auf diese neue Satzung abzustellen mit der Ausnahme, dass die nach der bisherigen Fassung der Satzung gewählten Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit Wahlen für den gewählten Zeitraum im Amt bleiben.
- Die Satzung des Vereins in der zuletzt geänderten Fassung gemäß Beschluss vom 12.11.2010 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Eintragung im Vereinsregister am 15.12.2017 erfolgt!
Elterninitiative krebskranker Kinder e. V. Nürnberg
Johannisstr. 40 – 90410 Nürnberg
Tel.: 09 11 / 39 09 46 – Fax: 09 11/3 77 82 15
E-Mail: hallo@ekk-nuernberg.de
Webseite: www.ekk-nuernberg.de